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   OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21   

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OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21 (https://dejure.org/2021,43024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.04.2021 - 12 W 50/21 (https://dejure.org/2021,43024)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. April 2021 - 12 W 50/21 (https://dejure.org/2021,43024)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • notar-drkotz.de

    Notarielles Nachlassverzeichnis während der COVID-19-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Celle, 21.01.2002 - 4 W 318/01

    Nachlass; Zwangsvollstreckung; Zwangsgeld; Auskunftspflicht;

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    Die Erteilung der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ist damit, auch wenn sie durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat, eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung (siehe auch OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 184; OLG Celle DNotZ 2003, 62).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.

  • OLG Koblenz, 29.12.2006 - 1 W 662/06

    Persönliche Anwesenheitspflicht des Verpflichteten bei Aufnahme eines notariellen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    Belege übermittelt hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen der Erblasserin sowie hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Erklärungen sowie dem Notar insoweit für Nachfragen etc. auch persönlich zur Verfügung steht (so auch OLG Koblenz OLGR 2007, 468).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.

  • OLG Stuttgart, 26.07.2005 - 5 W 36/05

    Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlung bei Notwendigkeit der

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    2 Z 79/88">NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728; OLG Düsseldorf InstGE 9, 179).

    Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (BayObLG NJW-RR 1989, 462 m.w.N.; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728).

  • OLG Köln, 10.02.2005 - 6 W 123/04

    Auskunftspflicht im Vollstreckungsverfahren bei notwendiger Mitwirkung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    2 Z 79/88">NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728; OLG Düsseldorf InstGE 9, 179).

    Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (BayObLG NJW-RR 1989, 462 m.w.N.; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08

    Auskunft über Tintenpatronen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    Die Schuldnerin ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihr gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308).
  • OLG Düsseldorf, 31.07.2007 - 7 W 60/07

    Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.
  • OLG Düsseldorf, 31.07.2008 - 2 W 59/06

    Umfang einer gerichtlich ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    2 Z 79/88">NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728; OLG Düsseldorf InstGE 9, 179).
  • OLG Celle, 23.07.2003 - 6 W 59/03

    Prüfung des Erfüllungseinwands im Vollstreckungsverfahren; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.
  • BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (BayObLG NJW-RR 1989, 462 m.w.N.; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2005 - 7 W 70/05

    Pflichtteilergänungsanspruch nach § 2325 BGB bei Ausschlagung der Erbschaft durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.
  • OLG Rostock, 26.09.2008 - 1 W 82/08

    Gegenstandswert eines Vollstreckungsverfahrens: Erzwingung der Auskunft über die

  • OLG Frankfurt, 17.07.1991 - 20 W 43/91
  • LG Bad Kreuznach, 24.08.2020 - 3 O 255/19

    Das Nachlassverzeichnis in Pandemie-Zeiten - Auskunft und Wertermittlung unter

  • OLG Stuttgart, 08.08.2023 - 19 W 4/23

    Erzwingung von Mitwirkungshandlungen Dritter gegen den Schuldner

    Dem entsprechend hat der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung, wenn der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen, indem dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Notar eingeleitet werden (vgl. § 15 Abs. 2 BNotO), oder aber einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 -, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 W 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2021 - 12 W 50/21 -, Rn. 4, juris; Krug/Horn PHdB-Pflichtteilsprozess, 3. Auflage 2022, § 3 Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung (§ 2314 BGB) Rn. 35, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2023 - 19 W 4/23

    Festsetzung eines Zwangsmittels gegen einen Schuldner wegen Nichtvornahme einer

    Dem entsprechend hat der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung, wenn der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen, indem dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Notar eingeleitet werden (vgl. § 15 Abs. 2 BNotO ), oder aber einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20 -, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 W 59/15 -, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2021 - 12 W 50/21 -, Rn. 4, juris; Krug/Horn PHdB-Pflichtteilsprozess, 3. Auflage 2022, § 3 Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung (§ 2314 BGB ) Rn. 35, beck-online).
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